ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: August 2018

1. Allgemeines Offerten und Auftragsbestätigungen

  1. Diese Bestimmungen gelten für alle Kundengeschäfte der Dörig Metallbau AG, soweit nicht schriftlich besondere vertragliche Abmachungen getroffen werden.
  2. Unsere Offerten erfolgen freibleibend in Bezug auf Liefertermin und Zahlungsbedingungen. Ausschliesslich die in der schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltenen Zusicherungen sind massgebend. Der Inhalt, wenn vorhanden, gilt als vereinbart, wenn der Besteller diesen nicht innerhalb einer Woche nach Empfang widerspricht. Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Vertragspartner mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung und den AGBs vorbehaltlos einverstanden.
  3. Ergänzend dazu gelten die Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes SIA Anwendung. (SIA Norm 118 sowie die SIA Norm 342 oder deren Nachfolger)
  4. Angebote und Offerten sind ab Erstellung 3 Monate gültig.
  5. Aufhebungen, Ergänzungen oder Änderung der AGB von Dörig Metallbau AG bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam.

2. Änderungen der Konstruktions- & Ausführungspläne

  1. Pläne & Detailschnitte sowie Konstruktionszeichnungen wie auch Daten über PDF oder DWG sind geistiges Eigentum der Dörig Metallbau AG. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältig, versendet, noch ausgeführt, oder an Drittpersonen bekannt – und weitergegeben werden.
  2. Eine Planänderung nach der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung ist im offerierten Preis inbegriffen. Jede weitere zusätzliche Planungs-, Zeichnungs- und AVOR Leistung gehen zu Lasten des Bestellers und werden nach Aufwand verrechnet.

3. Montagebedingungen

  1. Die für die Montage notwendigen Hilfsmittel, Umschlagplatz, Gerüste müssen Bauseits ohne Kosten mit allen Sicherheits- massnahmen der SUVA zur Verfügung gestellt werden.
  2. Geeignete Stromanschlüsse sind bei den Montageorten Bauseits ohne Kosten zu erstellen.
  3. Sämtliche Baumeister-, Gartenbau-, Spengler-, und Dachdeckerarbeiten sind Bauseits auszuführen.
  4. Die Dörig Metallbau AG haftet in keinem Fall für Statik, Bauuntergrund und Bauphysik. Statische Berechnungen können durch die Dörig Metallbau AG, kostenpflichtig erstellt werden.

4. Lieferfristen

Die in unseren Offerten und Auftragsbestätigungen aufgeführten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Schadenersatzansprüche wegen verspäteten Lieferungen sind ausgeschlossen. Nach Mass angefertigte Artikel können nicht abbestellt werden. Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung der vertraglichen Frist, so hat die Dörig Metallbau AG Anspruch auf eine angemessene Fristverlängerung.

5. Lieferungsarten

  1. 1. Art, mit Montage, franco Baustelle, inkl. aller Beschläge.
  2. 2. Art, ohne Montage und Befestigungsmaterial, ab Werk.

6. Preise & Konditionen

Sie verpflichten sich zur Bezahlung des vereinbarten bzw. aufgrund des definitiven Ausmasses festgesetzten Preises. Barrückbehalte sind nicht zulässig. Die Fakturenbeträge sind, wenn nicht anders vereinbart, innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto zahlbar. Die MwSt wird mit dem aktuellen Satz auf der Offerte und Auftragsbestätigung ausgewiesen. Eine allfällige MwSt Veränderung geht zu Ihren Lasten, oder Gunsten.
Bei Lieferart 2 gilt Bezahlung vor Ort bei Übergabe, oder nach Vereinbarung auf Rechnung innert 30 Tagen zahlbar.

7. Zahlungsverzug

  1. Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug ein.
  2. Bei Auftragserteilung, sowie besonders bei Neuaufnahme einer Geschäftsbeziehung ermächtigt uns der Kunde ausdrücklich, Erkundigungen über seine finanzielle Situation einzuholen.
  3. Ungerechtfertigte Abzüge werden in jedem Fall nachbelastet. Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5% auf die zur Zahlung fällige Summe hinzugerechnet.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise und Rabatte entsprechend einer Änderung der massgebenden, zugrundeliegenden Umstände, für noch nicht ausgeführte Lieferungen jederzeit zu ändern. In einem solchen Fall hat der Besteller das Recht bei einer Preiserhöhung, von der Bestellung zurückzutreten.
  5. Sollte die nicht erfolgen werden wir vom Recht des Bauhandwerkerpfandrechts Gebrauch machen.

8. Akonto-/Vorauszahlungen

Bei grösseren Aufträgen, deren Ablieferung sich über längere Zeit erstreckt, behalten wir uns das Recht vor, eine Akontozahlung bis zu 80 – 90% der geleisteten Arbeit oder der bereits gelieferten Ware zu verlangen.
Zudem kann eine Akontozahlung von 30% bereits nach Planbereinigung verlangt werden, wenn auf AB vermerkt.

9. Abnahme der Arbeiten

Alle Arbeiten sind direkt nach Fertigstellung durch den Besteller zu kontrollieren und mittels Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Sollte die Übergabe des Bauwerkes aus einem Grunde verhindert werden, so gilt das Werk innerhalb von 10 Tagen als abgenommen. Später festgestellte offene Mängel und insbesondere Beschädigungen während der Bauphase, können nicht mehr akzeptiert werden.

10. Garantie

  1. Die Garantie im Sinne einer Gewährleistungsfrist beträgt ab Rechnungsdatum 2 Jahre, bzw. 5 Jahre für verdeckte Mängel. Die Rechnung gilt als Garantienachweis. Mängel und Fehler sind sofort nach deren Entdeckung schriftlich zu melden.
  2. Eingriffe und Reparaturen Dritter beenden unsere Garantie und Gewährleistungspflicht sogleich; jede Haftung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  3. Nicht unter Garantie fallen:
    Das Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile bei Schlösser, Dichtungen, Drehteilen, Zugbänder der Verbundraffstoren.
    Das periodische Schmieren der beweglichen Teile, sowie das Einstellen von Türschliessern und Verschlüssen.

11. Eigentumsvorbehalt

An jeglicher, gelieferter Ware behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentumsrecht vor.

12. Gerichtsstand

Der Gerichtstand befindet sich in Waldkirch SG, Schweiz

August 2018